Unten finden Sie das Formular „Richtlinien / Vereinbarung für HundespaziergängerInnen“ zum Herunterladen und/oder ausdrucken
Information zur Haftungsfrage des Tierheimes
Zu Punkt 7 der Vereinbarung: „Das Tierheim lehnt jegliche Haftung für Unfälle ab“
Es ist durchaus üblich, in solchen Vereinbarungen einen Haftungsausschluss vorzusehen (wird z.B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditkarten usw. sehr häufig gemacht). Für Sie als Tierheimleiter / Tierpfleger ist aber wichtig zu wissen: Diese Haftungsausschlüsse sind vor Gericht nicht unbedingt bindend. Man kann sich nämlich von der gesetzlichen Haftung nur sehr beschränkt durch Vereinbarungen entbinden. Massgebend ist in diesem Fall die so genannte Tierhalterhaftpflicht nach Art. 56 OR. Die Tierhalterhaftpflicht ist eine Kausalhaftung, das heisst man haftet grundsätzlich für jeden Schaden, den das Tier verursacht, auch wenn man daran kein Verschulden hat. Befreien kann man sich von dieser Haftung nur, wenn man den Beweis erbringt, dass man alle (und eben nicht nur die übliche) nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn man diese Sorgfalt angewendet hätte. Dieser Beweis ist relativ schwierig zu erbringen.
Als Halter eines Tieres kann auch ein Tierheim in Frage kommen. Es kommt darauf an, wer im Alltag die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt, das heisst bestimmt, wo und wie es untergebracht, gefüttert, ausgeführt, etc. wird. Auch eine juristische Person (z.B. der Verein oder die Stiftung, die das Tierheim trägt) kann Tierhalter sein. Die Tierhalterhaftpflicht umfasst auch die Haftung für das Verhalten von Hilfspersonen. Das heisst auch wenn eine Hilfsperson den Hund ausführt und dabei einen Fehler begeht, das heisst die gebotene Sorgfalt nicht beachtet, haftet das Tierheim als Halter. Es kann sich von dieser Haftung nicht durch interne Vereinbarungen mit der Hilfsperson befreien.
Wichtig ist also: Dafür sorgen, dass das Tierheim einen Versicherungsschutz hat, der auch das Verhalten von Hilfspersonen (zum Beispiel Freiwilligen, die mit den Hunden spazieren gehen) deckt. Solche Schäden können schnell sehr gross werden, zum Beispiel wenn ein Hund sich los reisst, auf eine Strasse rennt und dort einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Wenn dabei zum Beispiel jemand schwer verletzt oder gar getötet wird, der eine Familie versorgt, kann der Schaden mehrere Millionen betragen (aufgerechnet über die Jahre, in denen die Versorgungsleistung ausfallen wird).
Deshalb ist neben der ausführlichen Aufklärung der Hilfspersonen eine gute Versicherungsdeckung sehr wichtig.
Hunde-Spaziergänger-Vereinbarung (PDF)