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Tierschutzrecht einfach erklärt

Gratis-Broschüre erklärt das neue Tierschutzgesetz: Tiere haben Rechte

Am 1. September 2008 tritt die neue Tierschutzgesetzgebung mit einer Reihe neuer Bestimmungen in Kraft. Dadurch wird die Grundlage für eine verbesserte Haltung von vielen Tieren geschaffen. Damit falsch gehaltene oder gequälte Tiere zu ihrem Recht und Schutz kommen, braucht es neben diesem verbesserten Gesetz aber vor allem eines: couragierte Tierfreunde, die im richtigen Moment richtig handeln.

  • Hunde, die ihr ganzes Leben an der Kette verbringen müssen
  • Meerschweinchen, die im Müll-Container ausgesetzt werden
  • Katzen, die nach einem Wohnungswechsel einfach am alten Ort zurückgelas-sen werden
  • Tiere, die angefahren und verletzt zurückgelassen werden

Täglich geschehen solche Tierquälereien  – die Täter kommen in der Schweiz oftmals bequem durchs Leben. Dies nicht etwa, weil unser Tierschutzgesetz nicht greifen würde, sondern vielmehr, weil die zuständigen Behörden von solchen Fällen häufig gar nicht erst erfahren. Tiere und Behörden sind auf die aktive Mithilfe jedes einzelnen Tierfreundes angewiesen. Es sind nämlich in den meisten Fällen Passanten, die zufällig einen Missstand beobachten und die Tieren aus einer schrecklichen Lage heraushelfen und den Tierhalter zur Rechenschaft führen können.

Bloss wie? Die meisten Menschen können zwar gefühlsmässig einschätzen, wenn einem Tier Unrecht getan wird, wissen dann aber nicht, wann und wie sie gegen solche Verstösse vorgehen und den Tieren zu ihrem Recht verhelfen können. Hier heisst es dann: Sachverhalt genau festhalten, möglichst vielen Angaben machen und Meldung an die zuständigen Be-hörden erstatten.

Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz hat ihre Broschüre „Tiere haben Rechte“ dem neuen Schweizer Tierschutzgesetz angepasst. Das kostenlose Büchlein bietet Hilfe für aktive Tierfreunde: Es erläutert das Tierschutzrecht in einfachen Worten und erklärt, wie jeder von uns gegen Verstösse vorgehen kann.

Broschüre „Tiere haben Rechte“ bestellen


Tierschutzrecht einfach erklärt
Haben Sie festgestellt, dass ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder überanstrengt wird und dass das Tier demzufolge leidet oder in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt ist? Oder muss mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden? Wird ein Tier ungerechtfertigt in Angst versetzt oder in anderer Weise seine Würde missachtet?
Gleichgültig ob sich der Tierhalter aus Nachlässigkeit, reiner Bequemlichkeit, Vergesslichkeit, Verantwortungslosigkeit oder sogar aus Absicht so verhält – Sie empfinden sein Handeln als stossend und erwägen, Meldung zu erstatten?
Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen helfen, sich in solchen Fällen richtig zu verhalten und sich aktiv für den Schutz von einzelnen Tieren einzusetzen.
Die vorliegende Broschüre bezieht sich hauptsächlich auf Heimtiere. Geschützt sind aber neben Heimtieren auch Nutz-, Wild- und Versuchstiere. Der Stand dieser Informationen entspricht dem 1.9. 2008. Das schweizerische Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung können eingesehen werden auf www.bvet.admin.ch. Auf www.tiererichtighalten.ch sind sämtliche Richtlinien für die Tierhaltung ersichtlich.

Strafbestimmungen gemäss eidgenössischem Tierschutzgesetz (TSchG)
Artikel 26 des schweizerischen Tierschutzgesetzes: Straftatbestand Tierquälerei
„Wer ein Tier quält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft oder muss eine Geldstrafe bezahlen, die durchaus mehrere zehntausend Franken betragen kann.“
Ein Tier quält, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. 
  • Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet. 
  • Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden. 
  • bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist. 
  • ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.


Straftatbestand Tierquälerei: Ein Tier misshandeln – was heisst das?
Als Misshandlung eines Tieres gilt jedes unnötige Verursachen von
Schmerzen oder Leiden an einem Tier. Es genügt schon ein einmaliger
Verstoss, regelmässiges Handeln ist nicht erforderlich.
Beispiele für Tier-Misshandlung:

  • Ein Automobilist fährt versehentlich ein Tier an und lässt es verletzt liegen.
  • Blindes Einschlagen auf einen Hund mit den Fäusten. 
  • Verletzen von Vögeln mit Luftpistolenschüssen. 
  • Ein Automobilist will durch einen Schwenker das neben dem Fahrzeug her springende Tier verscheuchen, fährt es dabei an und verletzt es.


Straftatbestand Tierquälerei: Ein Tier vernachlässigen – was heisst das?
Eine Vernachlässigung liegt vor, wenn dem Tier die zu seinem Wohlbefinden erforderlichen Handlungen wie Ernährung, Pflege und Gewährung einer angemessenen Unterkunft vorenthalten werden und das Tier deshalb leidet bzw. in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt ist.
Beispiele für Vernachlässigung:

  • Unnötiges hungern lassen von Tieren. 
  • Längeres Einsperren eines Hundes in einem Keller ohne Fenster an einer Kette. 
  • Zurücklassen eines Tieres im Fahrzeug bei Hitze oder an der prallen Sonne. 
  • Halten eines Hundes auf dem Balkon im Winter.
  • Halten von Kaninchen im Dunkeln und ohne Fütterung und Pflege in ihrem eigenen Schmutz und Kot. 
  • Unzweckmässiges Überwintern von Schildkröten und Federvieh mit tödlicher Folge.

Straftatbestand Tierquälerei: Ein Tier unnötig überanstrengen – was heisst das?
Ein Tier wird im Sinne des Tierschutzgesetzes unnötig überanstrengt,
wenn ihm Leistungen zugemutet werden, die seine Kräfte übersteigen.
Beispiele für unnötige Überanstrengung:

  • Ein Mofafahrer lässt seinen Hund an der Leine neben dem schnell fahrenden Mofa her rennen. Der Hund bricht schliesslich mit Schaum um die Schnauze und blutigen Pfoten zusammen. 
  • Kranke, hochträchtige oder säugende Hunde zum Ziehen einsetzen.

Straftatbestand Tierquälerei: Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen töten – was heisst das?
Ein Tier darf nicht mutwillig getötet werden, das heisst, ohne jeden vernünftigen Grund, sei es aus Boshaftigkeit, Leichtfertigkeit oder aus Gefühlskälte.
Muss ein Tier getötet werden, muss dies fachgerecht geschehen, so dass das Tier weder körperliche Schmerzen noch Stress oder Angst erleidet. Die Bewusstlosigkeit und der Tod müssen möglichst schnell eintreten. Allgemein lässt sich sagen, dass ein Tier qualvoll getötet wird, wenn es nicht unverzüglich oder nicht genügend betäubt worden ist, so dass ihm Schmerzen und Leid (auch Angst!) erspart werden.
Beispiele für Tötung auf qualvolle Art oder aus Mutwillen:

  • Töten von unerwünschten (Jung-)Tieren (Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen, Hühner, Katzen) auf nicht fachgerechte Weise, so dass der Tod nicht unverzüglich und schmerzlos eintritt. 
  • Ertränken einer Katze (da sich die Lungen nur langsam mit Wasser füllen und der Tod langsam und qualvoll eintritt). 
  • Absichtliches Anfahren oder Überfahren von Tieren. 
  • Verhungern oder erfrieren lassen von Tieren. 
  • Auslegen von Giftködern. 
  • Stromfalle zur Abwehr von Katzen. 
  • Töten des Kaninchens einer Drittperson ohne jeden vernünftigen Grund, z.B. aus blosser Rache. 
  • Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere. 
  • Töten von Tieren aus Leichtfertigkeit, Boshaftigkeit oder zum Vergnügen, z.B.
    Schiessen auf Katzen mit dem Luftgewehr. 
  • Wer zulässt, dass sein Hund Katzen jagt und tötet, riskiert eine Verurteilung wegen Misshandlung/mutwilligem oder qualvollem Töten!

Straftatbestand Tierquälerei: Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres – was heisst das?
Eine Aussetzung begeht, wer ein Tier, für das er bis anhin gesorgt hat, auf eine solche Weise loswerden will, dass dessen Leben oder Wohlbefinden in erheblicher Weise gefährdet wird, wenn das Tier nicht durch Zufall gerettet werden kann.
Ein strafbares Zurücklassen eines Tieres begeht, wer sein Haus verlässt, ohne für die Versorgung und Betreuung des Tieres gesorgt zu haben, wodurch dessen Leben oder Wohlbefinden gefährdet wird.
Beispiele für Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres:

  • Anbinden eines Hundes an einer Bank oder an einem Baum. 
  • Verjagen des Hundes auf dem Spaziergang, so dass er nicht mehr heimfindet. 
  • Zurücklassen einer Katze am alten Wohnort bei einem Umzug. 
  • Zurücklassen einer unbetreuten Katze bei Ferien (kann auch unter den Tatbestand der starken Vernachlässigung bzw. qualvollen Tötung fallen, wenn die Katze z.B. in der Wohnung eingesperrt wird). 
  • «Freilassen» eines Hamsters oder einer Schildkröte.
    Nicht nur wegen Aussetzung, sondern auch wegen Misshandlung oder qualvoller Tötung eines Tieres macht sich strafbar, wer sich des Tieres auf eine besonders grausame Art entledigen will.
    Beispiele:
    • den Hund in einen Abwasserschacht einsperren, um ihn verhungern zu lassen.
    • eine Katze in einem Plastiksack im Wald liegen lassen.
    • ein Tier aus dem fahrenden Auto werfen, so dass es sich verletzt.
    • ein Tier in einen Abfallcontainer werfen, so dass es verhungert, erfriert oder bei der nächsten Müllabfuhr qualvoll stirbt.

Straftatbestand Tierquälerei:
Die Würde eines Tieres missachten – was heisst das?
Die Würde ist der Eigenwert eines Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Darunter fallen neben dem Zufügen von Schmerzen oder Leiden, dem Erniedrigen oder Ängstigen speziell das übermässige Instrumentalisieren des Tieres sowie die tiefgreifende Veränderung seines Erscheinungsbildes oder seiner Fähigkeiten.
Beispiele für die Missachtung der Tierwürde:

  • sexuell motivierte Handlungen mit Tieren 
  • einfärben eines Hundes (als reines Modeaccessoire)
  • anzüchten von extremen, unnatürlichen Merkmalen

Pflichten des Tierhalters
Das Tierschutzgesetz verpflichtet den Halter oder Betreuer eines Tieres, das Tier angemessen zu nähren, zu pflegen, für die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit zu sorgen sowie ihm soweit nötig Unterkunft zu gewähren.
Die Verpflichtung zur Pflege des Tieres umfasst die Fürsorge für das Tier und seine gute Behandlung. Das Tier selber und sein Aufenthaltsort müssen rein gehalten werden, die notwendige Körperpflege und die Behandlung bei Krankheit gehören ebenso dazu wie der Schutz vor der Witterung.
Neben dem Zufügen von körperlichem Leid (absichtlich oder durch Vernachlässigung) verbietet das Tierschutzgesetz auch, ein Tier ungerechtfertigt in Angst zu versetzen. Auch die sozialen und psychischen Bedürfnisse des Tieres sind soweit als möglich zu erfüllen.

Tiere sind regelmässig und ausreichend zu füttern und müssen mit Wasser versorgt werden. Ihre Haltung und Unterkunft sind angemessen, wenn sie den Erkenntnissen der Verhaltenskunde und Hygiene entsprechen. Die Tiere sollen möglichst in einem guten Gesundheitszustand sein. Kranke Tiere sind zu pflegen und zu behandeln. Grundsätzlich verboten ist es, Tiere dauernd angebunden zu halten.
Für die Haltung einzelner Tierarten (von Heimtieren, aber auch von Nutztieren) legt die Tierschutzverordnung Mindestanforderungen fest. Das Bundesamt für Veterinärwesen hat die Haltungsvorschriften für häufig gehaltene Tiere in leicht verständlicher Form in Merkblättern zusammengefasst: Auf www.tiererichtighalten.ch können diese Merkblätter eingesehen und herunter geladen werden. Fragen zu diesen Themen beantworten die Tierschutzfachstellen des betreffenden kantonalen Veterinärdienstes. 
Verletzung der Tierhalterpflichten

Wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, ist die zuständige Behörde verpflichtet, sofort – nötigenfalls mit Hilfe der Polizei – einzuschreiten. Sie kann die Tiere zum Beispiel beschlagnahmen und auf Kosten des Halters anderweitig unterbringen. Ausserdem wird eine Strafuntersuchung eingeleitet. Schwere Verstösse gegen die Haltungsvorschriften fallen unter den Tatbestand der Tierquälerei.
Beispiele:

  • Haltung von Kaninchen in zu kleinen oder ungeeigneten Ställen, an der prallen
    Sonne, ohne Rückzugsmöglichkeiten, ungenügende Versorgung mit Wasser und Stroh, keine Nageobjekte, fehlende Krallenpflege. Die Haltung von Kaninchen muss die arttypische Fortbewegung (Hoppeln, Sprünge), Streckbewegungen und ausgestrecktes Liegen, sowie aufrechtes Sitzen ermöglichen. 
  • Operatives Entfernen von Krallen bei Katzen. 
  • Nicht artgerechtes Überwintern von Schildkröten. 
  • Ungenügende oder ungeeignete Ernährung. 
  • Fehlende Möglichkeit zum täglichen Freiflug bei Stubenvögeln, welche in kleinen Käfigen gehalten werden.

Für Hunde gilt:
In der Tierschutzverordnung sind detaillierte Vorschriften über die Haltung von Hunden und die Ausbildung von HundehalterInnen enthalten.
Vorschriften für die Haltung von Hunden:

  • Kettenhaltung: Das dauernde Halten eines Hundes an der Kette ist nicht gestattet. Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages (d.h. bei Tageslicht) mindestens 5 Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mind. 20m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband (Würgehalsband) angebunden werden. 
  • Zwingerhaltung: Hunde dürfen in Boxen oder Zwingern für längere Zeit nur paarweise oder in Gruppen gehalten werden (ausgenommen mit Artgenossen unverträgliche Tiere). Jedes Tier muss eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung haben.
  • Wetterschutz: Wenn Hunde im Freien gehalten werden, brauchen Sie eine Unterkunft und einen geeigneten Liegeplatz, der trocken, mit geeignetem Liegematerial (z.B. Stroh, Vetbed-Hundedecken und ähnliches) ausgekleidet und gegen Kälte, Wind und Sonne isoliert ist. 
  • Sozialkontakte: Hunden muss täglich ausreichend Kontakt zu Menschen und – wenn möglich – zu andern Hunden gewährt werden. 
  • Welpenabgabe: Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder Amme getrennt werden. 
  • Hundemütter: müssen Rückzugsmöglichkeiten von ihrem Wurf haben. 
  • Junghunde: Wer einen Junghund hält, muss ihn gegenüber Artgenossen sowie Menschen sozialisieren und an die Umwelt gewöhnen. 
  • Auslauf / Bewegung: Hunde müssen täglich im Freien ausgeführt werden, möglichst teilweise unangeleint. 
  • Schutz von Menschen und anderen Tieren: Wer einen Hund hält, muss dafür sorgen, dass sein Tier weder Menschen noch andere Tiere gefährdet.
    Verboten sind im Umgang mit Hunden zudem unter anderem:
  • Übermässige Härte (z.B. Schlagen mit Karabinerhaken, Stock oder anderen harten Gegenständen; zielloses Schlagen oder Treten) sowie Strafschüsse
  • Stachelhalsbänder 
  • Versetzen des Tieres in Angst
  • Abhalten von Hundekämpfen
  • Geräte, die elektrisieren (inkl. unsichtbare elektrisierende Zaunsysteme) oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, dürfen nur ausnahmsweise von Personen mit einer behördlichen Bewilligung zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden. Der Einsatz muss dokumentiert und der kantonalen Behörde gemeldet werden. Erlaubt sind Dressurpfeifen und Klicker.
  • Kupieren der Ohren und des Schwanzes
  • Verwenden von nicht angepassten Maulkörben und ähnlichem, welche ausreichendes Hecheln verunmöglichen

Ausbildung von HundehalterInnen:
Wer sich einen Hund anschafft, muss bei einem vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) anerkannten Hundeausbildner einen theoretischen Kurs über die Bedürfnisse des Hundes besuchen und im ersten Jahr ein Training zusammen mit seinem Hund absolvieren. Am Anfang (bis genügend Kursanbieter vom BVET zertifiziert wurden) gilt für diese Regelung eine Übergangsfrist bis zum 1. September 2010. Welche Kursanbieter vom BVET anerkannt sind kann eingesehen werden auf www.bvet.admin.ch
Für Hunde, die am 1. September 2008 schon bei ihren Haltern leben, müssen keine Kurse besucht werden. Wer bei der Neuanschaffung eines Hundes nachweisen kann, dass er bereits einmal Hunde gehalten hat, muss den Theoriekurs nicht mehr besuchen, wohl aber das obligatorische Hundetraining.

Für Katzen gilt:

Werden Katzen alleine gehalten, müssen sie täglich Kontakt mit Menschen oder wenigstens Sichtkontakt mit Artgenossen haben.

Es bestehen Vorschriften für die Haltung von nicht-bewilligungspflichtigen Tieren wie Meerschweinchen, Hamster, Chinchilla, Wellensittiche, Kanarienvögel und weitere.

Wellensittiche und Kanarienvögel

  • müssen in Gruppen von mindestens 2 Tieren gehalten werden
  • Kanarien brauchen eine Badegelegenheit
  • Wellensittiche brauchen Sandbad, evtl. auch Wasserbad
  • Sitzgelegenheiten müssen federnd sowie verschieden dick sein und unterschiedlich ausgerichtet werden (nicht nur waagrecht) und es muss noch genug Platz zum Fliegen bleiben; verboten sind Sandhülsen für Sitzstangen.
  • es muss geeigneter Sand angeboten werden
  • Wellensittiche brauchen reichlich Naturäste als Nage- und Klettermöglichkeit
  • Gesangskanarien dürfen nicht in Harzerbauern gehalten werden
  • es bestehen Mindestanforderungen für Gehege-Grössen


Meerschweinchen

  • müssen in Gruppen von mindestens 2 Tieren gehalten werden
  • brauchen Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste
  • brauchen eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden
  • brauchen auch grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh sowie Vitamin C – reiches Futter
  • brauchen geeignete Einstreu
  • es bestehen Mindestanforderungen für Gehegegrössen

Mäuse

  • sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten
  • brauchen Klettermöglichkeiten (z.B. Äste, Kletterfelsen)
  • brauchen geeignete Einstreu
  • brauchen eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden
  • brauchen geeignetes Nestmaterial
  • brauchen auch grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh sowie Körner
  • brauchen Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste
  • es bestehen Mindestanforderungen für Gehege-Grössen

Mongolische Rennmäuse / Gerbile

  • müssen in Gruppen von mindestens 2 Tieren gehalten werden
  • brauchen geeignete Einstreu zum Graben, 25 cm tief
  • brauchen ein Sandbad
  • brauchen eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden
  • brauchen geeignetes Nestmaterial
  • brauchen auch grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh und Körner
  • brauchen Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste
  • es bestehen Mindestanforderungen für Gehege-Grössen

Ratten

  • müssen in Gruppen von mindestens 2 Tieren gehalten werden
  • brauchen geeignete Einstreu
  • brauchen eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden
  • brauchen geeignetes Nestmaterial
  • brauchen grob auch strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh
  • brauchen Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste
  • es bestehen Mindestanforderungen für Gehege-Grössen

Chinchillas

  • müssen in Gruppen von mindestens 2 Tieren gehalten werden
  • brauchen geeignete Einstreu
  • brauchen eine oder mehrere erhöhte Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden
  • brauchen geeignetes Nestmaterial
  • brauchen Sitzbretter auf verschiedenen Höhen
  • brauchen Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste
  • brauchen ein Sandbad
  • es bestehen Mindestanforderungen für Gehege-Grössen

Hamster

  • brauchen Klettermöglichkeiten (Äste oder Kletterfelsen)
  • brauchen geeignete Einstreu zum Graben, 15 cm tief
  • brauchen eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden
  • brauchen geeignetes Nestmaterial
  • brauchen auch grob strukturiertes Futter wie Heu oder Stroh 
  • brauchen Nageobjekte wie Weichholz oder frische Äste
  • es bestehen Mindestanforderungen für Gehege-Grössen

Kaninchen

  • benötigen täglich auch grob strukturiertes Futter (z. Bsp. Heu oder Stroh) 
  • es müssen stets Nageobjekte zur Verfügung stehen (Brot ist kein Nageobjekt)
  • als Rückzugsort muss den Tieren ein abgedunkelter Bereich zur Verfügung stehen
  • es bestehen Mindestanforderungen für Kaninchengehege

Bei allen Tierarten verboten

  • sind operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung, zum Beispiel die Entfernung von Zähnen, Krallen oder Sekretdrüsen.
  • ist es, das Tier dauernd angebunden zu halten.

Im Freien gehaltene Haustiere müssen vor extremer Witterung geschützt werden, sie brauchen einen geeigneten Unterstand, der Schutz vor Kälte, Nässe, Wind und Hitze bietet sowie einen ausreichend trockenen Liegeplatz.

Wildtiere
Die Haltung folgender häufig privat gehaltener Wildtiere ist bewilligungspflichtig: Grosspapageien (Aras und Kakadus), Frettchen, Sugarglider, Flamingos, grosse Leguane, alle Chamäleons, Schlangenhalsschildkröten, alle Krokodilartigen, Giftschlangen, Riesenschlangen (die ausgewachsen mehr als 3 Meter lang werden – ausgenommen Boa Constrictor), Fische, die in Freiheit mehr als 1 Meter lang werden (zum Teil Ausnahmen bei einheimischen Arten).
Erkundigen Sie sich vor der Anschaffung eines Wildtieres über die entsprechenden Vorschriften beim kantonalen Veterinäramt.

Was tun? Werden Sie aktiv!
Der Ball liegt bei Ihnen
Die Untersuchungsbehörde muss bei Tierquälerei und anderen Widerhandlungen gegen das Gesetz von Amtes wegen tätig werden, kann das aber natürlich nur tun, wenn sie von solchen Vorfällen konkret Kenntnis erhält. Sie ist daher auf Ihre Meldung angewiesen.

Haben Sie sich entschlossen, Meldung zu erstatten?
Erstatten Sie Anzeige! Neben der Stellung einer Anzeige ist es auch sinnvoll, einen Tierschutzverein oder den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde oder des Kantons über den Missstand zu informieren. Verstösse gegen das Tierschutzgesetz sind Offizialdelikte und müssen von den Behörden von Amtes wegen verfolgt werden. Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den Sachverhalt zu untersuchen und die geeigneten Massnahmen zu treffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, auch anonymen Anzeigen nachzugehen.

So machen Sie eine Anzeige:
Damit Ihre Anzeige Sinn macht, sind für die Behörden möglichst detaillierte Informationen über die Vorkommnisse wichtig:

  • Name des Angeschuldigten oder Hinweis auf «unbekannt». 
  • Genaue Schilderung des Sachverhalts (inkl. Ort, Zeit, Tierart, Alter). 
  • Physischer und psychischer Zustand der Tiere/des Tieres. 
  • Verhalten des Tierhalters (vor, während und nach der Tat) den Tieren und anderen Personen gegenüber. 
  • Evtl. Nennung (und Einreichung) von Beweismitteln wie Berichte von Augenzeugen, tierärztliche Atteste, Fotos, Aufnahmen auf Tonband oder Video, Gesprächsprotokolle. 
  • Medizinische Fachausdrücke (soweit verwendet) sollen erläutert werden.

Wo erstatten Sie Anzeige?
Die Strafanzeige können Sie mit diesen Angaben bei der Kant. Tierschutz-Fachstelle oder bei einem Polizeiposten einreichen.

Selber aktiv werden - Wenn Soforthilfe nötig ist
Wenn sich ein Tier in unmittelbarer Lebensgefahr befindet (z.B. Hund im überhitzten Fahrzeug, Tier im Winter auf dem Balkon etc.), ist es auf Ihre Hilfe angewiesen. Unter diesen Umständen kann es zu viel Zeit kosten, einen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz auf die übliche Weise den zuständigen Behörden zu melden. In diesen Fällen ist Soforthilfe nötig.

Rechtliche Problematik der Selbsthilfe
Alarmieren Sie – sofern es die Situation zulässt – immer erst Polizei, Feuerwehr oder das zuständige Veterinäramt bzw. den Bezirkstierarzt. Erst wenn diese Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und sich das Tier in Lebensgefahr befindet oder erheblich leidet, dürfen Sie selber handeln. Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn bestimmte Grundsätze beachtet werden.
Beispiel
Der Fall des Hundes im überhitzten Fahrzeug soll als Beispiel für das Vorgehen bei Selbsthilfe dienen. Wer sein Tier im Auto an der prallen Sonne zurücklässt, macht sich strafbar wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung. Wenn sich ein Tier in solch einer lebensbedrohenden Situation befindet, ist es auf die Hilfe von aufmerksamen Passanten angewiesen. Unter Umständen ist es nötig, die Autoscheibe einzuschlagen oder die Türe aufzubrechen.
Sie müssen keine rechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn sie Folgendes beachten:

  • • Alarmieren Sie als erstes die Polizei oder die Feuerwehr und bestehen Sie darauf, dass sofort ein Fahrzeug kommt. Geben Sie genau bekannt, wo sich das Auto befindet und geben Sie die Nummer des Kontrollschildes an.
    • Kann die Polizei nicht rechtzeitig vor Ort sein und /oder liegt ein akuter Notfall vor, das heisst, ist das Wohlbefinden des Tieres stark beeinträchtigt oder befindet es sich gar in unmittelbarer Lebensgefahr, dürfen Sie zur Selbsthilfe greifen und das Tier befreien. Wenn möglich bitten Sie Passanten, den Zustand des Hundes und die Situation (Auto an der prallen Sonne) zu bezeugen. 
  • Protokollieren Sie nach der Rettung des Tieres den Sachverhalt (Zeit, Ort, Kontrollschildnummer, allfällige Zeugen mit Anschrift, Gesundheitszustand des Hundes, Anschrift des behandelnden Tierarztes). 
  • Gegen Schadenersatzforderungen wegen Sachbeschädigung (zerbrochenes
    Autofenster) oder gegen eine allfällige Strafanzeige wegen Sachbeschädigung
    können Sie sich mittels Berufung auf Rechtfertigungsgründe wehren. Als
    Rechtfertigungsgrund kommt dabei vor allem die so genannte «mutmassliche
    Einwilligung» des Tierhalters in Frage. Die Befreiung seines Tieres aus einer
    lebensgefährlichen Situation liegt im objektiven Interesse eines vernünftigen
    Tierhalters, weshalb Sie als Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne von Art.419 ff. Obligationenrecht rechtmässig handeln. Vergleichbar ist die Situation, wenn jemand in eine fremde Wohnung einbricht, um dort einen Brand zu löschen. Der Tierhalter muss Ihnen als Geschäftsführer ohne Auftrag allfällige Auslagen, sofern sie notwendig, nützlich und den Verhältnissen angemessen waren (beispielsweise Tierarztkosten) ersetzen. 
  • Haben Sie die Situation trotz gebührender Aufmerksamkeit in entschuldbarer Weise falsch eingeschätzt, können Sie sich auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art.13 Strafgesetzbuch berufen.
    Werden Sie aktiv!
    Ein Hund in einer solchen Situation ist auf die Hilfe und die Courage von Passanten angewiesen – wenn Sie nicht angemessen reagieren, riskieren Sie den qualvollen Tod eines solchen Tieres!

Und wenn kein Gesetzesverstoss vorliegt? - Reden ist manchmal Gold
Wenn kein Verstoss gegen das Tierschutzgesetz vorliegt, der Umgang mit einem Tier oder die Haltung eines Tieres aber offensichtlich tierschützerisch problematisch ist, sind aktive TierschützerInnen gefragt. Nicht immer ist der lauteste Weg auch der beste: Suchen Sie ein Gespräch, das den «Täter» durch korrekte Umgangsformen (wenns geht, kann ein Lächeln kleine Wunder bewirken) und klare Fakten überzeugt – und bringen Sie wenn möglich Lösungsvorschläge, auf die der Tierhalter nur noch einzugehen braucht.

Machen Sie sich schlau
Webseiten und Adressen, die Ihnen weiterhelfen können:

  • Einblick ins Tierschutzgesetz und in die Tierschutzverordnung sowie viele nützliche Zusatzinfos erhalten Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Veterinärwesen: www.bvet.admin.ch 
  • Auf www.tiererichtighalten.ch sind sämtliche Richtlinien für die Tierhaltung ersichtlich sowie viele nützliche Broschüren für die Heimtierhaltung einsehbar. 
  • www.tierimrecht.org ist die Webseite der Stiftung für das Tier im Recht. Enthält
    unter anderem eine virtuelle Bibliothek und ein grosse Liste von Tierstraffällen. 
  • Unter www.tierschutz.org finden Sie unter anderem eine Sammlung sämtlicher
    seit 1990 auf der Grundlage der Schweizer Tierschutzgesetzgebung erlassenen Strafurteile. 
  • Die Rechtsberatung des Zürcher Tierschutzes finden Sie unter www.tierrecht.ch. Übersichtlich gestaltete Seite, Aufteilung in einzelne Themen der häufigsten Fälle zum Thema «Das Tier im Recht».


(c) Produktion / Realisation: Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz
Text: lic. iur. Margot Michel, Dr. iur. Corinne Spiller, Susy Utzinger

Tiere haben Rechte (pdf)






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