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Tier und Recht - Fragen und Antworten

Tier und Recht -  Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz (SUST) beantwortet Fragen von TierhalterInnen, TierfreundInnen und Interessierten leicht verständlich.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden: info@susyutzinger.ch

In der SUST-Broschüre "Tiere haben Rechte" finden TierfreundInnen das wichtigste zum Schweizer Tierschutzgesetz auf wenigen Seiten verständlich zusammengefasst. Ebenfalls wird das richtige Vorgehen beim Melden von Verstössen gegen das Tierschutzgesetzt beschrieben.

Hunde - Fragen und Antworten

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Mein Hund hat jemanden gebissen, was passiert jetzt?

Als Halter sind Sie verantwortlich für Ihren Hund. Melden Sie den Vorfall Ihrer Haftpflichtversicherung für den eventuell entstandenen Schaden und dem Veterinäramt. Selbstanzeigen sind in der Regel immer besser.

Rechtlich gesehen kann ein Hundebiss eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB (Strafgesetzbuch), eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB, eine Verletzung i.S.v. Art. 122 ff. StGB oder gar eine Tötung i.S.v. Art. 111 ff. StGB darstellen. Da ein Hund strafrechtlich nicht Täter sein kann, ist dessen Halter oder Führer für die Tat verantwortlich.

Nach Art. 56 Abs. 1 OR (Obligationenrecht) haftet der Halter eines Tieres für den vom Tier angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat, oder dass der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Nach Art. 56 Abs. 2 OR bleibt ihm der Rückgriff vorbehalten, falls das Tier von einem anderen oder durch das Tier eines anderen gereizt worden ist. Grundsätzlich ist der Tierhalter immer für den von seinem Tier angerichteten Schaden haftbar, muss aber unter gewissen Umständen für den Schaden nicht oder nur teilweise aufkommen, wenn er nachweisen kann, dass er alles getan hat, was in seiner Macht lag, um den Schaden abzuwenden, und der Schaden trotzdem - aus unvorhersehbaren Gründen - eingetreten ist.

Grundsätzlich werden die Streitfälle von den Haftpflichtversicherungen gedeckt. Diese Faktoren spielen eine Rolle:

Die Verfügungsgewalt:
Als haftpflichtiger Tierhalter gilt, wer die sogenannte «Verfügungsgewalt» über ein Tier hat. Die Verfügungsgewalt über ein Tier besitzt zum Beispiel, wer für dessen Haltung und Unterhalt sorgt und über die Verwendung des Tieres bestimmen kann. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse.

Der Schadensbegriff
Damit Art. 56 Abs. 1 OR zur Anwendung kommt, muss ein Schaden vorliegen. Darunter versteht man primär einen finanziellen, in Franken und Rappen bezifferbaren Schaden.

Der Kausalzusammenhang
Unter Kausalzusammenhang versteht man die Beziehung der Schadensursache und dem eingetretenen Ereignis. Es geht hier also um die Frage, ob das Geschehen, für welches jemand die Verantwortung trägt, als rechtlich relevante Ursache eines Schadens zu betrachten ist. Eine Haftung des Tierhalters setzt sowohl einen natürlichen als auch einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus. Danach ist jedes Ereignis natürlich kausal, das nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der Erfolg entfällt (conditio sine qua non). Der Erfolg tritt also bei Ausbleiben der Ursache nicht ein.

Die Widerrechtlichkeit
Schliesslich besteht eine Haftung grundsätzlich nur für widerrechtlich zugefügten Schaden.

Die Sorgfaltspflicht
Die Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier anrichtet, ist ausserordentlich streng. Insbesondere den Haltern von potenziell gefährlichen Hunden ist zu empfehlen, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.

Um sich von der Tierhalterhaftung zu befreien, muss der Tierhalter beweisen können, dass er alles Notwendige getan hat, um den Schadenseintritt zu vermeiden.

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